Zitat einer Anwältin:
Sehr geehrte Damen und Herren,
die von Bundestierärztekammer und Bundesverband praktischer Tierärzte bestehende AG GOT hat sich in diversen Telefonkonferenzen mit Ihren Fragen beschäftigt. Die AG möchte betonen, dass sie kein Gremium ist, welches befugt ist, ein Gesetz rechtssicher zu kommentieren. Bei unklaren Formulierungen wird diese Aufgabe den Gerichten zufallen. Außerdem möchte die AG vorweg klarstellen, dass die neue GOT auf einem 10 Jahre altem Vorschlag beruht. Einiges in diesem hat sich zwischenzeitlich überholt, weswegen es weitere Vorschläge der AG von 2021 gibt, in dem viele Probleme nicht aufgetreten wären, der aber bedauerlicherweise keine Berücksichtigung finden konnte.
Für außerordentliche Leistungen, die im Leistungsverzeichnis der GOT nicht enthalten sind, ist grundsätzlich nach § 8 der GOT zu verfahren. Es ist die Gebühr einer nach Schwierigkeit sowie zeitlichem wie technischem Aufwand vergleichbaren Leistung heranzuziehen.
Bei zeitintensiven Verrichtungen, wie z.B. Verhaltensberatung und -therapie, Fütterungsberatung und Rationsgestaltung und Ähnlichem wären z.B. die im Kapitel 6 (Bestandsbetreuung) vorgesehenen Zeitgebühren pro angefangene 15 Minuten typische Vergleichsmaßstäbe.
Einige beispielhafte Nummern aus der neuen GOT:
– orthopädische Untersuchung (834)
– orthopädische Untersuchung eingehend ((835)
– Eingehende Anamnese (2)
– Allgemeine Untersuchung und Beratung Pferd (4)
– Allgemeine Untersuchung und Beratung Hund (16)
– Folgeuntersuchung Pferd (22)
– Folgeuntersuchung Pferd (34)
– Eingehende Untersuchung spezieller Organe (903)
– Akupressur, Triggerpunktdiagnostik manuell (243)
– Lahmheitsuntersuchung
– Hausbesuch (40)
– Lahmheitsuntersuchung Pferd (837)
– Lahmheitsuntersuchung (836)
Hausbesuch Pferd ist bei jedem Besuch (für jedes Pferd im Stall) Pflicht.
Generell bitte die GOT einfach mal durchlesen. Da ist schon viel erklärt und am Ende sind auch einige Beispiele.